Michael Eckert ordnete in einem Beitrag der Rhein-Neckar-Zeitung ein, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die 3G-Regel im Betrieb anwenden durften. Im Mittelpunkt standen Arbeitsschutz, Datenschutz und die Verhältnismäßigkeit betrieblicher Maßnahmen.
Arbeitsschutz und Persönlichkeitsrechte
Betriebliche Zugangsvorgaben müssen legitime Schutzinteressen verfolgen und zugleich die Rechte der Beschäftigten wahren. Dazu gehören klare Regeln zur Datenerhebung und eine transparente Kommunikation.
Verhältnismäßigkeit bleibt zentral
Ob 3G-Regeln zulässig sind, hängt von der konkreten Gefährdungslage, gesetzlichen Vorgaben und milderen Alternativen ab. Pauschale Lösungen ohne Bezug zum Betrieb sind rechtlich anfällig.
Praktische Prüfpunkte
- Welche gesetzliche Grundlage gilt zum Zeitpunkt der Maßnahme?
- Welche Daten werden erhoben und wie lange gespeichert?
- Wie werden Ausnahmen, Nachweise und Betriebsratsrechte berücksichtigt?
Auch in Ausnahmesituationen braucht betrieblicher Gesundheitsschutz eine klare rechtliche Grundlage.


