EDK Eckert & Kollegen
Aktuelles
Ausgewählte Entscheidungen und Einordnungen aus dem Arbeitsrecht.
Veröffentlichung von angeblichen Missständen beim Arbeitgeber
LAG Thüringen, Urteil vom 19. April 2023, 4 Sa 269/22 – Ein einem Schwerbehinderten gleichgestellter Arbeitnehmer war gekündigt worden, weil er im Internet massive Kritik gegenüber seinem Arbeitgeber veröffentlicht hatte. Das Gericht musste die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber dem eigenen Arbeitgeber bewerten.
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Äußerungen in einem WhatsApp-Chat sind Privatsache
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2021, 21 Sa 1291/20 – Die Kündigung eines technischen Leiters wegen herabwürdigender Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Chat wurde für unwirksam erklärt. Private Kommunikation genießt besonderen Schutz.
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Wann 3G im Betrieb zulässig ist
Michael Eckert ordnet in einem Beitrag der Rhein-Neckar-Zeitung ein, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die 3G-Regel im Betrieb anwenden durften.
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Pflicht zur Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit
EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18 – Die Diskussion um die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung zwischen „Arbeitswelt 4.0“ und geltendem Recht bleibt praxisrelevant für jeden Betrieb.
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Rechtsmissbrauch bei sachgrundloser Befristung
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2019, 21 Sa 936/18 – Zur Reichweite des § 14 Abs. 2 TzBfG: Eine sachgrundlose Befristung ist nur ohne Vorbeschäftigung zulässig.
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Kirchliches Arbeitsrecht: Chefarzt durfte zum zweiten Mal heiraten
BAG, Urteil vom 20. Februar 2019, 2 AZR 746/14 – Eine kirchenarbeitsrechtliche Grundsatzentscheidung zu den Grenzen der Loyalitätsanforderungen kirchlicher Arbeitgeber.
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Bereitschaftszeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit?
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018, 26 Sa 1151/17 – Im Streit um Standzeiten von Taxifahrern klärt das Gericht, wann Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu vergüten ist.
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Verfall von Urlaubsansprüchen bei fehlendem Arbeitgeberhinweis
BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15 – Urlaub verfällt am Jahresende nur, wenn der Arbeitgeber zuvor konkret und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
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