Das LAG Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung eines technischen Leiters wegen herabwürdigender Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Chat für unwirksam. Maßgeblich war die Erwartung vertraulicher Kommunikation innerhalb eines abgegrenzten Teilnehmerkreises.

Vertraulichkeit als Ausgangspunkt

Wer sich in einem privaten Chat äußert, darf unter bestimmten Umständen darauf vertrauen, dass diese Kommunikation nicht ohne Weiteres an den Arbeitgeber weitergetragen und arbeitsrechtlich verwertet wird.

Keine pauschale Freistellung

Der Schutz privater Kommunikation bedeutet nicht, dass jede Äußerung folgenlos bleibt. Entscheidend sind Teilnehmerkreis, Anlass, Vertraulichkeitserwartung und die Schwere der Aussage.

Konsequenzen für Arbeitgeber

  • Vor einer Reaktion muss geprüft werden, wie die Nachricht zum Arbeitgeber gelangt ist.
  • Die private Sphäre der Beschäftigten ist in die Interessenabwägung einzustellen.
  • Personalmaßnahmen sollten nicht allein auf isolierte Chat-Auszüge gestützt werden.
Private Kommunikation ist auch im Arbeitsverhältnis kein rechtsfreier Raum, aber ein besonders geschützter Raum.