Ein einem Schwerbehinderten gleichgestellter Arbeitnehmer war gekündigt worden, nachdem er im Internet massive Kritik gegenüber seinem Arbeitgeber veröffentlicht hatte. Das LAG Thüringen hatte zu prüfen, wo zulässige Meinungsäußerung endet und wann öffentliche Vorwürfe arbeitsrechtliche Konsequenzen tragen können.
Öffentliche Kritik bleibt nicht folgenlos
Beschäftigte dürfen Missstände ansprechen und Kritik üben. Je öffentlicher, persönlicher und schwerer ein Vorwurf formuliert wird, desto genauer kommt es aber auf Tatsachengrundlage, Tonfall und innerbetriebliche Möglichkeiten zur Klärung an.
Die Abwägung im Arbeitsverhältnis
Im Kündigungsschutzprozess stehen Meinungsfreiheit, Rücksichtnahmepflichten und der Schutz des Arbeitgebers vor rufschädigenden Behauptungen nebeneinander. Gerade bei pauschalen oder nicht belegten Vorwürfen kann diese Abwägung zulasten des Arbeitnehmers ausfallen.
Wichtig für die Praxis
- Interne Klärungswege sollten dokumentiert und ernsthaft angeboten werden.
- Bei öffentlichen Vorwürfen ist zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden.
- Vor einer Kündigung sind Sonderkündigungsschutz, Abmahnungserfordernisse und Verhältnismäßigkeit sorgfältig zu prüfen.
Arbeitsrechtliche Konflikte eskalieren besonders schnell, wenn sie aus dem Betrieb heraus in die Öffentlichkeit getragen werden.


