Das LArbG Berlin-Brandenburg hatte im Streit um Standzeiten von Taxifahrern zu klären, wann Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu vergüten ist. Die Entscheidung zeigt, dass es auf die tatsächliche Bindung des Arbeitnehmers während der Wartezeit ankommt.
Warten ist nicht immer Freizeit
Bereitschaftszeiten können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein, wenn Beschäftigte sich für den Arbeitgeber bereithalten und ihre Zeit nicht frei gestalten können. Maßgeblich sind Weisungsbindung, Aufenthaltsort und Reaktionspflichten.
Vergütung und Arbeitszeitrecht trennen
Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn und Vergütungspflicht sind eng verbunden, aber nicht immer identisch. Tarifverträge, Arbeitsverträge und betriebliche Übung können zusätzliche Vorgaben enthalten.
Was Betriebe klären sollten
- Welche Pflichten bestehen während Stand- oder Bereitschaftszeiten?
- Wie werden diese Zeiten erfasst und vergütet?
- Sind arbeitsvertragliche Regelungen eindeutig formuliert?
Ob Bereitschaft bezahlt werden muss, entscheidet sich häufig an der tatsächlichen Freiheit während der Wartezeit.


