Das LArbG Berlin-Brandenburg befasste sich mit der Reichweite des § 14 Abs. 2 TzBfG. Eine sachgrundlose Befristung ist nur ohne relevante Vorbeschäftigung zulässig; zugleich kommt es bei der Bewertung auf die konkrete Vertrags- und Beschäftigungshistorie an.
Vorbeschäftigung als Stolperstein
Arbeitgeber müssen vor Abschluss eines sachgrundlos befristeten Vertrags prüfen, ob bereits früher ein Arbeitsverhältnis mit derselben Person bestand. Übersehene Vorbeschäftigungen können die Befristung unwirksam machen.
Rechtsmissbrauch vermeiden
Mehrere Befristungen, Umgehungskonstruktionen oder unklare Anschlussverträge erhöhen das Risiko, dass ein Gericht die Gestaltung kritisch bewertet.
Saubere Vertragsprüfung
- Personalakten und frühere Beschäftigungszeiten sollten vor Vertragsschluss geprüft werden.
- Befristungsabreden müssen schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart sein.
- Bei Zweifeln kann ein Sachgrund oder eine andere Vertragsgestaltung rechtssicherer sein.
Befristungen scheitern in der Praxis häufig nicht am Ziel, sondern an der Vorbereitung.


