Das BAG stellte mit Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15, klar: Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch zum Jahresende. Arbeitgeber müssen Beschäftigte zuvor konkret auffordern, Urlaub zu nehmen, und klar auf den möglichen Verfall hinweisen.
Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss transparent mitteilen, wie viel Urlaub noch offen ist und bis wann er genommen werden muss. Allgemeine Hinweise im Arbeitsvertrag oder Intranet reichen regelmäßig nicht aus.
Folgen fehlender Hinweise
Unterbleibt ein ausreichender Hinweis, können Urlaubsansprüche bestehen bleiben und sich über mehrere Jahre ansammeln. Das betrifft auch spätere Abgeltungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Empfehlung für die Praxis
- Resturlaub sollte individuell und nachvollziehbar mitgeteilt werden.
- Hinweise sollten rechtzeitig vor Jahresende erfolgen.
- Die Kommunikation sollte dokumentiert und revisionssicher abgelegt werden.
Urlaubsverfall ist heute keine automatische Kalenderfolge mehr, sondern Ergebnis ordnungsgemäßer Information.


